Satzung der Rockinitiative Pulheim e.V.

Neufassung März 2016 mit Anpassungen vom 15.06.2016 und vom 10.08.2016

Präambel
Musik gehört zu den Künsten, die durch ihre Eigenschaft unmittelbarer Kommunikation, seit jeher der Verständigung und Freundschaft der Menschen, der Völker und Kulturen der Welt beiträgt. Musik als Ausdrucksmittel persönlicher Kreativität und individueller Emotionen sollte somit mehr sein, als die ausschließliche Beherrschung eines Instrumentes. Ihr und den Musikern gebührt ein Forum, sich zu entwickeln, Anstöße zu geben und innovative Gedanken in anderer Form zu artikulieren.
Name, Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen Rockinitiative Pulheim e.V. nachfolgend Rockinitiative genannt. Sitz des Vereins ist Pulheim.

Die Vereinsanschrift ist:
Rockinitiative Pulheim
Frechener Str. 20
50259 Pulheim

Zweck und Aufgabe des Vereins
1) Die Rockinitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes “steuerbegünstigter Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur sowie Förderung der Jugend und Altenhilfe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1) Die Förderung und Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns junger und jugendlicher Musiker.
2) Hilfen zu Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der
Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen
3) Die Förderung von Kontakten zwischen jungen und alten Menschen
4) Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie von alten Menschen gewünscht wird
5) Die Feststellung und Vertretung der Interessen und Bedürfnisse von Musikern im Hinblick auf ihre musikalischen Aktivitäten gegenüber Staat, Gemeinde und Öffentlichkeit.
6) Die Anregung, Planung, Förderung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten der Mitglieder.
7) Die Entwicklung eigener Vorstellungen zu künstlerischen Belangen im Bereich der Musik und daraus resultierende Aufgaben.
8) Die Förderung, Organisation, Planung, und Durchführung von Musikveranstaltungen im Sinne gleichberechtigten und partnerschaftlichen Zusammenlebens von Menschen aller Nationalitäten und allen Alters.
9) Förderung des Austauschs von Erfahrungen, Material, Informationen sowie die Die Förderung der Vermittlung von Musikern.
10) Die Schaffung und Erhaltung adäquater Proberäume.
11) Die Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen insbesondere für junge und alte Menschen

Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft, Beiträge
1) Die Mitgliedschaft in der Rockinitiative ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder können aktive oder fördernde Mitglieder sein. Ihren Status definieren sie im Aufnahmeantrag.
3) Stimmberechtigt sind alle natürlichen und juristischen, aktiven Mitglieder des Vereins, wobei Vertreter juristischer Personen maximal eine Stimme stellvertretend abgeben können.
4) Fördernde und Ehrenmitglieder genießen in der Mitgliederversammlung beratende Funktion.
5) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Ehrenmitgliedschaft
1) Als Ehrenmitglied können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung natürliche und juristische Personen berufen werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele im Besonderen verdient gemacht haben. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Aufnahme neuer Mitglieder
1) Die Aufnahme ist mit einem Aufnahmeformular online zu beantragen. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
2) Aus dem Antrag müssen hervorgehen: Name, Vorname und Adresse des Mitgliedes.
Bei minderjährigen Mitgliedern muss zusätzlich die schriftliche
Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorliegen.

Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft in der Rockinitiative endet durch Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft in der Rockinitiative kann enden,
2) durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3) durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, sowie durch Tod
4) aufgrund von Äußerungen und Handlungen eines Mitgliedes, die den Zielsetzungen, der Präambel oder den Grundsätzen der Rockinitiative widersprechen.
5) Dieser Ausschluss ist auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit zu beschließen. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied innerhalb von vierzehn Tagen eine Abschrift des Antrages zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen und den Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Antragstellers und des betroffenen Mitgliedes.

Die Organe der Rockinitiative:
1) die Mitgliederversammlung;
2) der Vorstand
3) der Beirat

Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes, beschlussfassendes Organ der Rockinitiative. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
2) Der Vorstand beruft mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres eine
Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstag vorliegen. Zusätzlich werden die Ankündigung der Versammlung und die Tagesordnung online unter der Adresse http://rip-netz.de/mitgliederversammlung öffentlich gemacht 3) Antragsrecht haben alle aktiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
Der Vorstand muss zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
4) der Ausschluss von Mitgliedern beantragt wurde,
5) Entscheidungen anstehen, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
6) mindestens ein Fünftel aller Mitglieder unter Vorlage einer Begründung eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens innerhalb von 28 Kalendertagen erfolgen.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich über alle programmatischen, organisatorischen und finanziellen Fragen der Rockinitiative.
2) Der Mitgliederversammlung obliegt:
3) die Wahl und Entlastung des Vorsitzenden
4) die Wahl und Entlastung der Beisitzer
5) die Genehmigung der Jahresabrechnung
6) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
7) die Beschlussfassung über Satzung und andere Ordnungen und Richtlinien des Vereins
8) die Beschlussfassung über die Auflösung der Rockinitiative
9) die Beschlussfassung über die Anträge an die Mitgliederversammlung
10) die Genehmigung zusätzlicher Anträge in der Mitgliederversammlung
11) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.

Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu 5 Beisitzern.
2) Vorstand im Sinne den § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er hat das
Alleinvertretungsrecht und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4) Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
7) Der Vorstand handelt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich im
Umlaufverfahren gefasst werden, wenn keiner der Vorstandsmitglieder widerspricht.

Leitung der Mitgliederversammlung

1) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
2) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung festzustellen.

Protokoll

1) Über die Sitzungen der Rockinitiative ist Protokoll zu führen.
2) Das Protokoll ist vom Protokollanten, der von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung zu berufen ist, und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
3) Das Protokoll wird auf Wunsch den Mitgliedern sowie allen, die an der Sitzung teilgenommen haben online zur Verfügung gestellt.
4) Das Originalprotokoll wird in der Geschäftsstelle verwahrt
Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen
2) Die Änderung der Satzung, der Ordnungen und Richtlinien, sowie die Auflösung des
Vereins ist nur durch eine, mit dieser Tagesordnung einberufenen
Mitgliederversammlung möglich. Im Falle vorgenannter Änderungen sind die vorgeschlagenen Änderungstexte bekannt zu geben.
3) In der beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist über die Änderung der Satzungen,
Ordnungen und Richtlinien eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
4) Bei Auflösung oder Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an das Caritas Jugendzentrum Pogo, Zur offenen Tür 10, 50259 Pulheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung und Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Geltung

1) Diese Satzung gilt für alle Aktivitäten und Mitglieder der Rockinitiative. In Fällen in denen diese Satzung gegen geltendes Recht verstoßen sollte, ist dieses anzuwenden. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Satzung unwirksam sein, behält die Satzung insgesamt ihre Gültigkeit.